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Das Angebot der Rujana Immobilien & Ferienwohnungen auf Rügen GmbH erfolgt auf Grund der vom Auftraggeber erteilten Auskünfte. Eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit kann die Rujana Immobilien & Ferienwohnungen auf Rügen GmbH nicht übernehmen. Irrtum und Zwischenverkauf bleiben vorbehalten.
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Der Maklervertrag kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit zustande.
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Die Angebote der Rujana Immobilien & Ferienwohnungen auf Rügen GmbH sind ausschließlich für den Angebotsempfänger bestimmt und vertraulich zu behandeln. Bei Weitergabe an Dritte ohne Zustimmung der Rujana Immobilien & Ferienwohnungen auf Rügen GmbH ist der Angebotsempfänger bei Vertragsabschluß des Dritten zur Zahlung der im Expose genannten Provision verpflichtet. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
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Die Rujana Immobilien & Ferienwohnungen auf Rügen GmbH ist berechtigt auch für den anderen Vertragsteil provisionspflichtig tätig zu werden.
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Der Provisionsanspruch besteht auch dann, wenn statt des ursprünglich beabsichtigten Geschäftes ein anderes zustande kommt (z. B. Kauf statt Miete oder Erwerb in der Zwangsversteigerung statt freihändiger Kauf).
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Die Provision ist unabhängig von zwischen den Kauf- bzw. Mietvertragsparteien vereinbarten Besitzübergangs- und Zahlungsbedingungen bei Kauf- bzw. Mietvertragsabschluß verdient und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungslegung an die Rujana Immobilien & Ferienwohnungen auf Rügen GmbH zur Zahlung fällig.
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Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungen gegenüber der Courtageforderung sind ausgeschlossen, soweit die Forderung nicht rechtskräftig festgestellt ist.
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Sind dem Empfänger das von Rujana Immobilien & Ferienwohnungen auf Rügen GmbH nachgewiesene Objekt und der Verkäufer / Vermieter bereits bekannt, so hat er dies der Rujana Immobilien & Ferienwohnungen auf Rügen GmbH unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies und kommt ein Vertragsabschluss zustande, so ist der Nachweis der Rujana Immobilien & Ferienwohnungen auf Rügen GmbH zumindest mitursächlich für den Vertragsabschluss und die Courtage entsprechend Expose verdient und zahlbar.
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Soweit es gesetzlich zulässig ist gilt Bergen / Rügen als Erfüllungsort und Gerichtsstand.
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Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Die unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien vielmehr durch eine Regelung ersetzt werden die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt.
Stand: Juni 2008